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Lenker – medizinische Gründe (Codes 01. bis 03.)

01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz(obligatorische Verwendung von Untercodes)

01.01 Brille
01.02 Kontaktliste(n)
01.05 Augenschutz
01.06 Brillen oder Kontaktlinsen
01.07 Spezifische optische Hilfe

02. Hörprothese/Kommunikationshilfe

03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen

03.01 Prothese/Orthese der Arme
03.02 Prothese/Orthese der Beine

Achtung

Ist im Führerschein eingetragen, dass eine Brille zu tragen ist (Code 01.01), dürfen nicht stattdessen Kontaktlinsen (Code 01.02) getragen werden. Sollen statt einer Brille Kontaktlinsen getragen werden, muss der Code im Führerschein geändert werden. Soll wahlweise eine Brille oder Kontaktlinsen getragen werden, muss der Code im Führerschein ebenfalls geändert werden (auf Code 01.06).

Fahrzeuganpassungen (Codes 10. bis 50.)

10. Angepasste Schaltung

10.02 Automatische Wahl des Getriebegangs
10.04 Angepasste Schalteinrichtung

15. Angepasste Kupplung

15.01 Angepasstes Kupplungspedal
15.02 Handkupplung
15.03 Automatische Kupplung
15.04 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern

20. Angepasste Bremsvorrichtungen

20.01 Angepasstes Bremspedal
20.03 Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
20.04 Bremspedal mit Gleitschiene
20.05 Bremspedal (Kipppedal)
20.06 Mit der Hand betätigte Bremse
20.07 Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (*) (z.B.: „20.07(300N)“)
20.09 Angepasste Feststellbremse
20.12 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
20.13 Mit dem Knie betätigte Bremse
20.14 Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage

25. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung

25.01 Angepasstes Gaspedal
25.03 Gaspedal (Kipppedal)
25.04 Handgas
25.05 Mit dem Knie betätigter Gashebel
25.06 Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
25.08 Gaspedal links
25.09 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern

31. Anpassungen und Sicherungen der Pedale

31.01 Extrasatz Parallelpedale
31.02 Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
31.03 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- oder Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
31.04 Bodenerhöhung

32. Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen

32.01 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
32.02 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung

33. Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen

33.01 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
33.02 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung

35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

35.02 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.03 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.04 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.05 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen

40. Angepasste Lenkung

40.01 Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z.B.: „40.01(140N)“)
40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
40.06 Angepasste Position des Lenkrads
40.09 Fußlenkung
40.11 Assistenzeinrichtung am Lenkrad
40.14 Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
40.15 Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem

42. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite

42.01 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
42.03 Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
42.05 Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel

43. Sitzposition des Fahrzeugführers

43.01 Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
43.02 Der Körperform angepasster Sitz
43.03 Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
43.04 Führersitz mit Armlehne
43.06 Angepasster Sicherheitsgurt
43.07 Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität

44. Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)

44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen
44.02 Angepasste Vorderradbremse
44.03 Angepasste Hinterradbremse
44.04 Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
44.09 Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z.B. „44.09(140N)“)
44.10 Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z.B. „44.10(240N)“)
44.11 Angepasste Fußraste
44.12 Angepasster Handgriff

45. Kraftrad nur mit Seitenwagen

46. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge

47. Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen

50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)

In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:

alinks
brechts
cHand
dFuß
eMitte
fArm
gDaumen

Codes mit begrenzter Verwendung (Codes 61. bis 69.)

61. Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z.B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

62. Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …

63. Fahren ohne Beifahrer

64. Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h

65. Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss

66. Ohne Anhänger

67. Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

68. Kein Alkohol

69. Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre („Alkolock„) gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z.B. „69“ oder „69(01.01.2016)“)

Verwaltungsangelegenheiten (Codes 70. bis 97)

70. Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z.B. „70.0123456789.NL“)

71. Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z.B. „71.987654321.HR“)

73. Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

78. Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

79. (…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/126/EG nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.

79.01 Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
79.02 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
79.03 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
79.04 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
79.06 Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt

80. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und unter 24 Jahre alt ist

81. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und unter 21 Jahre alt ist

95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … (z.B. „95(01.01.2012)“) erfüllt

96. Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt

97. Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt

Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich (Codes 104 bis 120)

104. Lenkberechtigung ist aufgrund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern

105. Der Code 105 (Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D mit einer C-Lenkberechtigung) ist mit 1. November 2008 entfallen. Die genannte Berechtigung ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne den Code möglich.

110. Verlängerung der Probezeit

110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

111. Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG

112. Der Code 112 (Berufskraftfahrer gemäß § 15 BO 1994) ist mit 1. Jänner 2021 außer Kraft getreten.

113. Der Code 113 (Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 BO 1994) ist mit 1. Jänner 2021 außer Kraft getreten.

114. Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor dem 21. Geburtstag

115. Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2

116. Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A 

Rechtsgrundlagen

§ 2 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV)

Letzte Aktualisierung: 5. April 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Quelle: Östtereich.gv.at